Satzung Diakonie-Stiftung Emsland-Bentheim

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen: Diakonie-Stiftung Emsland-Bentheim

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Verwaltung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emsland-Bentheim – im Folgenden „Stiftungsträger“ genannt – und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung diakonischer Arbeit auf dem Gebiet des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emsland-Bentheim.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Zuwendungen an:

a) das Diakonische Werk Emsland-Bentheim

  • zur Förderung von Projekten und Schwerpunkten in der diakonischen Arbeit, z. B. Projekte zur Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit, Projekte für Kinder und Jugendliche, Projekte für ältere Menschen, Projekte für sozialschwache und in Not geratene Menschen, Projekte für Suchtkranke, etc.
  • für die Finanzierung von Personal im Diakonischen Werk Emsland-Bentheim,
  • für die Unterhaltung, Ausstattung und Erneuerung von Räumen und Gebäuden die für die Arbeit des Diakonischen Werkes Emsland-Bentheim benötigt werden,
  • zur Förderung von Maßnahmen, die Personal- und Organisationsentwicklung, Prävention und Öffentlichkeitsarbeit zum Ziel haben.

b) an die Ev.-luth. Kindertagesstätten auf dem Gebiet des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim

  • zur Förderung von besonderen Projekten mit den Schwerpunkten Bewegung, Integration und Musik,
  • für die Ausstattung und Erneuerung von Spielgeräten und -materialien die für die Arbeit der Kindertagesstätten benötigt werden,
  • zur Förderung von Maßnahmen, die Personal- und Organisationsentwicklung sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Ziel haben.

(3) Die Zuwendungen können zu ungleichen Teilen an die unter Abs. 2 a) und b) genannten Bereiche erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Vornehmlich zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan, Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, Erstattung von Auslagen, Haftung

(1) Stiftungsorgan ist das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsvorstandes sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört.

Sie müssen in der überwiegenden Zahl Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsorgans haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit des Kuratoriums

1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, die für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Dem Kuratorium gehören die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Emsland-Bentheim sowie die Geschäftsführung der Kindertagesstätten des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim an.

Die Kuratoriumsmitglieder dürfen bei ihrer Berufung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus

  1. nach Ablauf ihrer Amtszeit, sie bleiben jedoch so lange im Amt bis Nachfolger*innen berufen sind,
  2. durch Rücktritt, der der Stiftung gegenüber erklärt werden muss,
  3. aus wichtigem Grund durch Abberufung durch den Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim.

(4) Nach Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Eine erneute Berufung dieses Mitglieds ist möglich.

(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel und etwaiger Spenden.

(2) Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht dem Vorstand des Stiftungsträgers ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen.

(3) Das Kuratorium kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§ 9 Einberufung, Beschlussfassung, Protokollführung und Geschäftsordnung

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Stiftungsträger nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung eingeladen. Die Einladung muss den Kuratoriumsmitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung können nur auf Sitzungen gefasst werden und bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder im fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In beiden Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Treuhandverwaltung

(1) Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Der Stiftungsträger kann zur Abwicklung der Stiftungsgeschäfte zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinschaftlich bevollmächtigen.

(2) Der Stiftungsträger legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Der Stiftungsträger belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand des Stiftungsträgers und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim zu liegen.

(2) Der Vorstand des Stiftungsträgers und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

(3) Der Vorstand des Stiftungsträgers und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine rechtsfähige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.

(4) Beschlüsse nach diesem Paragrafen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder im Kuratorium und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

§ 12 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Stiftungsträger mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

Meppen, den 11.09.2023